Erwägungsgrund 60 32024R2987
Um die Stimmigkeit zwischen der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sicherzustellen und die Integrität und Stabilität des Binnenmarkts zu wahren, ist es notwendig, in der Verordnung (EU) 2017/1131 einheitliche Vorschriften für das Gegenparteiausfallrisiko bei Finanzderivategeschäften von Geldmarktfonds festzulegen, die von einer zugelassenen oder anerkannten CCP gecleart wurden. Da zentrale Clearingvereinbarungen das mit Finanzderivatekontrakten verbundene Gegenparteiausfallrisiko mindern, muss bei der Festlegung der anwendbaren Obergrenzen für das Gegenparteiausfallrisiko berücksichtigt werden, ob ein Derivat von einer zugelassenen oder anerkannten CCP zentral gecleart wurde. Für Regulierungs- und Harmonisierungszwecke ist es außerdem notwendig, dass die Obergrenzen für das Gegenparteiausfallrisiko nur dann angehoben werden, wenn die Gegenparteien zugelassene oder anerkannte CCPs nutzen, um Clearingdienstleistungen für Clearingmitglieder und deren Kunden zu erbringen.