Erwägungsgrund 37 32024R2987
Um die Einrichtungen der Union besser in die Lage zu versetzen, sich einen umfassenden Überblick über die für das Clearing in der Union relevanten Marktentwicklungen zu verschaffen, die Umsetzung bestimmter clearingbezogener Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu überwachen und die aus der Verflechtung verschiedener Finanzakteure erwachsenden potenziellen Risiken und andere Fragen der Finanzstabilität gemeinsam zu erörtern, ist es notwendig, einen sektorübergreifenden Überwachungsmechanismus einzurichten, der die einschlägigen an der Beaufsichtigung von Unions-CCPs, Clearingmitgliedern und Kunden beteiligten Einrichtungen der Union zusammenbringt (im Folgenden „Gemeinsamer Überwachungsmechanismus“). Die Leitung und der Vorsitz dieses Gemeinsamen Überwachungsmechanismus sollten von der ESMA übernommen werden, die als Behörde an der Beaufsichtigung von Unions-CCP beteiligt und für die Beaufsichtigung systemrelevanter Drittstaaten-CCPs zuständig ist. Zu den weiteren Teilnehmern gehören sollten Vertreter der Kommission, der EBA, der EIOPA, des ESRB, der emittierenden Zentralbanken der Währungen, auf die die Kontrakte lauten, die den Clearingdienstleistungen von wesentlicher Systemrelevanz zuzuordnen sind, der zuständigen nationalen Behörden und der EZB in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, die ihr mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurde.