Erwägungsgrund 8 32024R2987
Um für Kreditinstitute aus der Union und aus Drittstaaten, die Clearingdienstleistungen für Altersversorgungssysteme anbieten, gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, sollte eine Ausnahme von der Clearingpflicht nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den Fall eingeführt werden, dass eine finanzielle Gegenpartei der Union, die der Clearingpflicht unterliegt, oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die der Clearingpflicht unterliegt, ein Geschäft mit einem in einem Drittstaat niedergelassenen Altersversorgungssystem eingeht, das nach dem nationalen Recht dieses Drittstaats von der Clearingpflicht befreit ist.