Erwägungsgrund 64 32024R2987
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Erhöhung der Sicherheit und Effizienz von Unions-CCPs durch die Steigerung ihre Attraktivität, die Förderung des Clearing in der Union und die verstärkte grenzübergreifende Berücksichtigung von Risiken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.