Erwägungsgrund 56 32024R2987
Um die Übertragung der Positionen eines Kunden im Falle des Ausfalls eines Clearingmitglieds zu erleichtern, sollte dem Clearingmitglied, das solche Positionen erhält, Zeit eingeräumt werden, um bestimmte Anforderungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Clearingdienstleistungen für Kunden zu erfüllen. Da die Übertragung der Positionen des Kunden unter außergewöhnlichen Umständen und über einen kurzen Zeitraum erfolgt, sollte das empfangende Clearingmitglied daher drei Monate Zeit haben, um seine Verfahren im Rahmen der Sorgfaltspflicht durchzuführen und abzuschließen, damit die Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts zur Bekämpfung der Geldwäsche sichergestellt wird. Darüber hinaus sollte das empfangende Clearingmitglied die Eigenkapitalanforderungen für Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber Kunden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 innerhalb eines mit seiner zuständigen Behörde vereinbarten Zeitraums von höchstens drei Monaten erfüllen. Der Beginn dieses vereinbarten Zeitraums sollte das Datum sein, an dem die Positionen des Kunden vom ausfallenden Clearingmitglied auf das empfangende Clearingmitglied übertragen werden.