Erwägungsgrund 27 32024R2987
Um ein unionsweit stimmiges und konvergentes Vorgehen der zuständigen Behörden sicherzustellen, sollten zugelassene CCPs oder in der Union niedergelassene juristische Personen, die eine Zulassung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten mit Finanzinstrumenten anstreben, auch für Clearingdienstleistungen und andere Tätigkeiten mit Nichtfinanzinstrumenten zugelassen werden können. Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt für CCPs als Unternehmen und nicht für bestimmte Dienstleistungen. Cleart eine CCP neben Finanzinstrumenten auch Nichtfinanzinstrumente, sollte die für die CCP zuständige Behörde sicherstellen können, dass die CCP bei allen von ihr angebotenen Dienstleistungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genügt.