Erwägungsgrund 35 32024R2987
Die ESMA sollte die Mittel haben, potenzielle Risiken für die Finanzstabilität der Union zu identifizieren. Deshalb sollte sie in Zusammenarbeit mit dem ESRB, der EBA, der EIOPA und der Europäischen Zentralbank (EZB) in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, die ihr mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates übertragen wurde, die Verflechtungen und gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen verschiedenen CCPs und juristischen Personen ermitteln, was — soweit möglich — gemeinsame Clearingmitglieder, Kunden und indirekte Kunden, gemeinsame wesentliche Dienstleister, gemeinsame wesentliche Liquiditätsgeber, gegenseitige Sicherungsvereinbarungen, Cross-Default-Klauseln und Cross-CCP-Netting, wechselseitige Bürgschaftsvereinbarungen und Risikotransfers sowie Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen einschließen sollte.