Erwägungsgrund 41 32024R2987
Die Kommission sollte bei der Annahme eines Gleichwertigkeitsbeschlusses von der Anforderung absehen können, dass der betreffende Drittstaat über ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von Drittstaaten-CCPs verfügen muss. Bei der Prüfung der Frage, in welchen Fällen ein solches Vorgehen verhältnismäßig wäre, könnte die Kommission eine Reihe verschiedener Faktoren berücksichtigen, insbesondere auch die Einhaltung der vom Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden veröffentlichten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen, die Größe der im betreffenden Rechtsraum niedergelassenen Drittstaaten-CCPs und, soweit bekannt, die erwartete Tätigkeit der in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder und Handelsplätze bei diesen Drittstaaten-CCPs.