Erwägungsgrund 31 32024R2987
Um eine übereinstimmende Arbeitsweise aller Kollegien sicherzustellen und die aufsichtliche Konvergenz weiter zu stärken, sollte der Vorsitz im Kollegium von der zuständigen nationalen Behörde und einem der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses gemeinsam geführt werden. Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden sollten die Ko-Vorsitzenden gemeinsam die Termine und die Tagesordnung der Sitzungen des Kollegiums festlegen. Im Sinne einer kohärenten Entscheidungsfindung und der Sicherstellung, dass die für die CCP zuständige Behörde in letzter Instanz verantwortlich bleibt, sollte die endgültige Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ko-Vorsitzenden jedoch in jedem Fall von der zuständigen Behörde getroffen werden, die der ESMA eine begründete Erklärung ihrer Entscheidung übermitteln sollte.