Erwägungsgrund 38 32024R2987
Als Grundlage für künftige politische Entscheidungen sollte die ESMA in Zusammenarbeit mit den anderen Teilnehmern des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten vorlegen. Die ESMA kann nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ein Verfahren wegen Verletzung des Unionsrechts einleiten, wenn sie auf Basis der im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus erhaltenen Informationen und im Anschluss an die in diesem Rahmen geführten Erörterungen zu der Auffassung gelangt, dass die zuständigen Behörden nicht sicherstellen, dass die Clearingmitglieder und Kunden die Anforderung, wonach mindestens eine bestimmte Anzahl der ermittelten Kontrakte auf Konten bei Unions-CCPs gecleart werden muss, erfüllen, oder wenn sie wegen einer mutmaßlichen Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts ein Risiko für die Finanzstabilität der Union feststellt. Bevor die ESMA ein solches Verfahren wegen Verletzung des Unionsrechts in Gang setzt, kann sie Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgeben. Gelangt die ESMA auf Basis der im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus erhaltenen Informationen und im Anschluss an die in diesem Rahmen geführten Erörterungen zu der Auffassung, dass durch die Erfüllung der Anforderung, wonach mindestens eine bestimmte Anzahl der ermittelten Kontrakte auf Konten bei Unions-CCPs gecleart werden muss, nicht wirksam sichergestellt ist, dass die übermäßigen Risikopositionen von Clearingmitgliedern und Kunden aus der Union gegenüber Tier-2-CCPs reduziert werden, so sollte sie den einschlägigen delegierten Rechtsakt der Kommission überprüfen und Änderungen daran unterbreiten, um diese Anforderung genauer zu spezifizieren, und, falls notwendig, einen angemessenen Anpassungszeitraum vorschlagen.