Erwägungsgrund 57 32024R2987
In Bezug auf die Validierung von Änderungen an den Modellen und Parametern von CCPs sollten Veränderungen zur Vereinfachung des Verfahrens aufgenommen werden, um eine umgehende Reaktion der CCPs auf Marktentwicklungen, die Änderungen an ihren Risikomodellen und -parametern erfordern könnten, zu erleichtern. Im Interesse der aufsichtlichen Konvergenz sollten in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Bedingungen festgelegt werden, die bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Änderung wesentlich ist, zu berücksichtigen sind, und die ESMA wird ersucht, diese Bedingungen in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB durch die Festlegung quantitativer Schwellenwerte und spezifischer zu berücksichtigender Elemente weiter zu präzisieren. Insbesondere sollte die ESMA die Kriterien für Änderungen festlegen, die als wesentlich anzusehen sind, und auch angeben, welche strukturellen Elemente von Risikomodellen zu den Änderungen gehören sollten, die als wesentlich angesehen werden. Zu diesen strukturellen Elementen von Risikomodellen sollten beispielsweise die von den CCPs eingesetzten Antiprozyklizitätsinstrumente gehören. Alle wesentlichen Änderungen sollten vor ihrer Annahme vollständig validiert werden. Wenn eine CCP aufgrund externer Faktoren wie Preisänderungen auf dem Markt ein zuvor validiertes Modell einsetzt und verwendet oder nur geringfügige Änderungen daran vornimmt, wie etwa die Anpassung der Parameter innerhalb eines erlaubten Bereichs, der Teil des validierten Modells ist, sollte das nicht als Modelländerung betrachtet werden und muss daher nicht validiert werden.