Erwägungsgrund 6 32024R2987
Da Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten, die in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates aufweisen (im Folgenden „Drittstaaten mit hohem Risiko“), oder mit Sitz in Drittstaaten, die in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind, weniger strengen regulatorischen Rahmenbedingungen unterliegen, können deren Tätigkeiten das Risiko für die Finanzstabilität der Union, auch aufgrund eines größeren Gegenparteiausfallrisikos und eines höheren rechtlichen Risikos, erhöhen. Deshalb sollten diese Unternehmen im Rahmen für gruppeninterne Geschäfte nicht berücksichtigt werden dürfen.