Erwägungsgrund 42 32024R2987
Um sicherzustellen, dass die Kooperationsvereinbarungen zwischen der ESMA und den jeweils zuständigen Behörden von Drittstaaten verhältnismäßig sind, sollten diese Vereinbarungen einer Reihe verschiedener Aspekte Rechnung tragen, darunter der Einstufung von Drittstaaten-CCPs als Tier-1- oder Tier-2-CCPs, den spezifischen Merkmalen des Umfangs der Dienstleistungen, die in der Union erbracht werden oder erbracht werden sollen, der Frage, ob diese Dienstleistungen spezifische Risiken für die Union oder einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten mit sich bringen, sowie der Einhaltung internationaler Standards durch die Drittstaaten-CCPs. Bei den Kooperationsvereinbarungen zwischen der ESMA und den einschlägigen zuständigen Behörden von Drittstaaten sollte also berücksichtigt werden, in welchem Maß von den in einem Drittstaat niedergelassenen CCPs ein Risiko für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten ausgehen könnte.