Erwägungsgrund 48 32024R2987
Um potenzielle Risiken für die Finanzstabilität der Union zu mindern, sollte es CCPs und Clearinghäusern weder gestattet sein, Clearingmitglied anderer CCPs zu werden, noch sollten CCPs andere CCPs und Clearinghäuser als Clearingmitglieder oder indirekte Clearingmitglieder aufnehmen dürfen. Die Marktteilnehmer, die derzeit im Rahmen solcher Vereinbarungen tätig sind, sollten verpflichtet werden, andere Wege für ein zentrales Clearing zu finden. Ein solches Verbot sollte sich nicht auf Interoperabilitätsvereinbarungen auswirken, die unter Titel V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fallen, und Vereinbarungen, die zwischen CCPs getroffen wurden, damit eine CCP ihre Anlagepolitik im Rahmen der genannten Verordnung verfolgen kann, wie etwa gesponserte Mitgliedschaften oder bezüglich eines direktes Zugangs zu geclearten Repomärkten. Damit genügend Zeit für eine Anpassung bleibt, sollten bestehende Regelungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung auslaufen. Die Marktteilnehmer und die Behörden sollten verschiedene Lösungen prüfen, einschließlich der Einrichtung von Interoperabilitätsvereinbarungen.