Erwägungsgrund 7 32024R2987
Strategische Mängel in den nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder eine mangelnde Kooperationsbereitschaft mit Blick auf Steuerzwecke sind nicht unbedingt die einzigen Faktoren, die die mit Derivatekontrakten verbundene Risiken, insbesondere auch das Gegenparteiausfallrisiko und das rechtliche Risiko, beeinflussen können. Andere Faktoren, wie beispielsweise der Aufsichtsrahmen, spielen ebenfalls eine Rolle. Deshalb sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Drittstaaten zu ermitteln, deren Unternehmen keine gruppeninternen Befreiungen in Anspruch nehmen dürfen, obwohl diese Drittstaaten nicht als Drittstaaten mit hohem Risiko eingestuft oder in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind. Da gruppeninterne Geschäfte geringeren regulatorischen Anforderungen unterliegen, sollten die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden die Risiken bei Geschäften, an denen Unternehmen aus Drittstaaten beteiligt sind, sorgfältig überwachen und bewerten.