Erwägungsgrund 30 32024R2987
Um den Verwaltungsaufwand für CCPs und die zuständigen Behörden zu verringern, ohne das Gesamtrisikoprofil einer CCP zu verändern, sollten CCPs Ausweitungen von Dienstleistungen für geringfügige Änderungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit ohne Zulassung vornehmen können, wenn eine CCP der Auffassung ist, dass die geplante zusätzliche Dienstleistung oder Tätigkeit keine wesentlichen Auswirkungen auf ihr Risikoprofil hat, insbesondere wenn die neue Clearingdienstleistungen oder die neue Clearingtätigkeit den Dienstleistungen stark ähnelt, für die die CCP bereits zugelassen ist. Damit CCPs solche geringfügigen Änderungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit rasch umsetzen können, sollten CCPs im Zusammenhang mit solchen Änderungen von den Verfahren für die Zulassung der Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen befreit werden. Die CCPs sollten die zuständige Behörde und die ESMA unterrichten, wenn sie beschließen, von einer solchen Ausnahme Gebrauch zu machen. Die zuständige Behörde sollte die vorgenommenen Änderungen im Rahmen ihres jährlichen Überprüfungs- und Evaluierungsprozesses überprüfen.