Erwägungsgrund 65 32026R0405
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich sicherzustellen, dass der Binnenmarkt funktioniert und dass die Detergenzien und Tenside auf dem Markt die Anforderungen für ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und die Umwelt erfüllen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —