Erwägungsgrund 40 32026R0405
In Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der digitalen Fähigkeiten sollten die Wirtschaftsakteure den Verbrauchern und anderen Endnutzern die Kennzeichnungsinformationen auch auf alternativen Wegen zur Verfügung stellen, wenn sie nicht auf das digitale Etikett zugreifen können. Jene Verpflichtung sollte als Sicherheitsmaßnahme auferlegt werden, um mögliche Risiken zu verringern, die sich aus der Nichtverfügbarkeit der Kennzeichnungsinformationen ergeben, insbesondere bei Nachfülldetergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tensiden, bei denen es zulässig ist, dass weitere Kennzeichnungsinformationen nur in einem digitalen Etikett bereitgestellt werden.