Erwägungsgrund 46 32026R0405
Um zu verhindern, dass es bei den Investitionen der beteiligten Akteure — einschließlich der Hersteller, der Marktüberwachungsbehörden und der Zollbehörden — in die Digitalisierung zu Dopplungen kommt, wenn gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union ein digitaler Produktpass für Detergenzien oder Tenside ausgestellt werden muss, sollte ein einziger digitaler Produktpass verfügbar sein, der die gemäß dieser Verordnung und den anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen enthält. Des Weiteren sollte der nach dieser Verordnung erstellte digitale Produktpass vollständig interoperabel mit den gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen digitalen Produktpässen sein.