Erwägungsgrund 64 32026R0405
Um weiterhin Rechtssicherheit zu gewährleisten und Verschwendung zu vermeiden, ist es wichtig, dass es Wirtschaftsakteure für einen begrenzten Zeitraum nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ermöglicht wird, Lagerbestände zu verkaufen, die sich noch nicht in der Vertriebskette befinden. Zu diesem Zweck sollten auch Übergangsregelungen festgelegt werden, die das Inverkehrbringen von Detergenzien und Tensiden, die sich zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung noch nicht in der Vertriebskette befinden, erlauben, ohne dass diese Produkte den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen müssen, sofern sie der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 entsprechen. Hersteller und Importeure sollten deshalb auch nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung solche Detergenzien und Tenside, und zwar Lagerbestände, die sich noch nicht in der Vertriebskette befinden, in Verkehr bringen können. Angesichts des Ziels dieses Übergangszeitraums sollte diese Möglichkeit zeitlich streng auf ein Jahr nach diesem Zeitpunkt begrenzt werden, und insbesondere sollte es nicht möglich sein, solche Lagerbestände nach diesem Zeitraum von einem Jahr auf dem Markt bereitzustellen.