Erwägungsgrund 57 32026R0405
In der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ist ein Schutzklauselverfahren vorgesehen, in dessen Rahmen die Kommission prüfen kann, ob eine Maßnahme, die von einem Mitgliedstaat gegenüber Detergenzien und Tensiden, die nach dessen Auffassung ein Risiko darstellen, ergriffen worden ist, gerechtfertigt ist. Im Sinne größerer Transparenz ist es notwendig, das vorherige Schutzklauselverfahren zu verbessern, damit es effizienter wird und der in den Mitgliedstaaten vorhandene Sachverstand genutzt wird. Das vorherige System sollte durch ein Verfahren ersetzt werden, mit dem die interessierten Parteien über geplante Maßnahmen gegen Detergenzien und Tenside, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen, informiert werden können. Die Marktüberwachungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Detergenzien und Tensiden zu einem frühen Zeitpunkt einzuschreiten. Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten unter Anwendung des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Prüfverfahrens feststellen, ob eine vorläufige Maßnahme in Bezug auf ein Detergens oder Tensid, von dem ein Risiko ausgeht, gerechtfertigt ist. Dieses spezifische Schutzklauselverfahren gilt unbeschadet der laufenden Kontrollen, die von den Marktüberwachungsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 durchgeführt werden.