Erwägungsgrund 51 32026R0405
Für Detergenzien und Tenside gilt Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates, in dem die Regeln für die Kontrolle von Produkten festgelegt sind, die auf den Unionsmarkt gelangen. Die für diese Kontrollen zuständigen Behörden, die in fast allen Mitgliedstaaten die Zollbehörden sind, müssen diese Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, den einschlägigen Durchführungsrechtsakten und den entsprechenden Leitlinien durchführen. Die vorliegende Verordnung sollte daher Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 oder die Art und Weise, wie die für die Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte zuständigen Behörden organisiert sind und ihre Tätigkeit ausüben, in keiner Weise verändern.