Erwägungsgrund 63 32026R0405
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Verschwendung zu vermeiden, muss es Wirtschaftsakteuren ermöglicht werden, Bestände zu verkaufen, die sich zum Geltungsbeginn dieser Verordnung in der Vertriebskette oder auf Lager befinden. Es besteht daher die Notwendigkeit, Übergangsregelungen für die Bereitstellung von Detergenzien und Tensiden auf dem Markt vorzusehen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden, ohne dass diese Produkte die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen müssten. Händlern sollte es deshalb ermöglicht werden, solche Detergenzien und Tenside, nämlich Lagerbestände, die sich bereits vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in der Vertriebskette befinden, in Verkehr zu bringen.