Art. 27d 32013L0036
Anzeige einer Veräußerung
Die Mitgliedstaaten schreiben Instituten, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 vor, den zuständigen Behörden jede Absicht zur direkten oder indirekten Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des Artikels 27a Absatz 2 anzuzeigen. Diese Anzeige erfolgt schriftlich vor Veräußerung und unter Angabe des Umfangs der betreffenden Beteiligung.