Art. 27l 32013L0036
Informationspflichten und Sanktionen
Versäumen es die Finanzakteure, den geplanten Vorgang im Voraus gemäß Artikel 27i Absatz 1 anzuzeigen, oder haben sie den geplanten Vorgang nach dem genannten Artikel ohne vorherige befürwortende Stellungnahme der zuständigen Behörden durchgeführt, so schreiben die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.