§ 49 SchoG
Schulbauten
1Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. 2Dies gilt auch für Privatschulen, die staatliche Finanzhilfe erhalten. 4. Abschnitt Erziehungsbeihilfen
1Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. 2Dies gilt auch für Privatschulen, die staatliche Finanzhilfe erhalten. 4. Abschnitt Erziehungsbeihilfen