§ 26 SchoG
Landesschulkonferenz
1Die Landesschulkonferenz dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander und mit der Schulaufsichtsbehörde. 2Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt. 4. Abschnitt Lehrkräfte