§ 51 SchoG
Kommunale Schulverwaltung
Die Gemeinden, Gemeindeverbände und Schulverbände als Schulträger üben ihre Rechte und Pflichten als Selbstverwaltungsangelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes aus. Teil IV Schulaufsicht 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen