§ 20b SchoG
Verarbeitung von personenbezogenen Daten
(1)
Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Schulen gelten die Vorschriften des Schulwesen-Datenschutzgesetzes.
Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Schulen gelten die Vorschriften des Schulwesen-Datenschutzgesetzes.