§ 53 SchoG
Fachliche Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte
(1)
1Die Fachaufsicht wird durch hauptamtlich tätige Beamtinnen und Beamte ausgeübt. 2Sie müssen fachlich vorgebildet sein und sich im Schuldienst bewährt haben.
(2)
Die Schulaufsichtsbehörde kann besondere Fachberaterinnen und Fachberater hinzuziehen.