§ 3 SchoG
Schulbegriff und Aufbau des Schulwesens
(1)
Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler durch planmäßige und methodische Unterweisung in einer Mehrzahl von Fächern bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele erreicht werden sollen.
(2)
1Das öffentliche Schulwesen gliedert sich in allgemein bildende (Grundschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium) und berufliche Regelschulformen (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachoberschulen). 2In pädagogischer Hinsicht sind die Schulformen in die Primarstufe, die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II gegliedert.
(3)
Die Schulen der verschiedenen Stufen können als selbstständige Schulen geführt werden.