§ 40 SchoG
Errichtung, Änderung und Auflösung öffentlicher Schulen
(1)
Über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer öffentlichen Schule entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger im Rahmen der Schulentwicklungsplanung nach Anhörung der Schulregionkonferenz und der Schulkonferenz der Schule, soweit sie bereits besteht.
(2)
1Als Errichtung gelten auch die Teilung einer Schule in mehrere selbstständige Schulen oder die dauernde Zusammenlegung mehrerer selbstständiger Schulen zu einer Schule. 2Änderung ist der dauerhafte Aus- und Abbau einer Schule, der Wechsel des Schulträgers sowie der Wechsel der Schulform und des Schultyps. 2. Abschnitt Personalkosten