§ 50 SchoG
Erziehungsbeihilfen
(1)
1Erziehungsbeihilfen können gewährt werden: 2Dies gilt nicht, soweit sie nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu fördern sind.
1.
für geeignete Schülerinnen und Schüler der Schulen der Sekundarstufen I und II,
2.
für Personen, die auf Grund besonderer Eignung außerhalb des üblichen Bildungsweges den Zugang zu einer Fachschule anstreben.
(2)
Die erforderlichen Mittel sind vom Land bereitzustellen.
(3)
Nähere Bestimmungen über die Gewährung der Erziehungsbeihilfen erlässt die Schulaufsichtsbehörde.
(4)
Diese Vorschrift gilt auch für Privatschulen. 5. Abschnitt Kommunale Schulverwaltung