Art. 280b CRR
Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie Fremdwährungsrisiko eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt: AddOnFX j AddOnFX j dabei gilt: AddOnFX der Aufschlag für die Kategorie Fremdwährungsrisiko ; j der Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Fremdwährungsrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und AddOnFX j der Aufschlag für den Hedging-Satz j der Kategorie Fremdwährungsrisiko , berechnet gemäß Absatz 2.
Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz j der Kategorie Fremdwährungsrisiko wie folgt: AddOnFX j єj SFFX EffNotFX j dabei gilt: єj der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes j , ermittelt gemäß Artikel 280; SFFX der Aufsichtsfaktor für die Kategorie Fremdwährungsrisiko mit einem Wert von 4 %; EffNotFX j der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes j , berechnet wie folgt: EffNotFX j l ∈ Hedging-Satz j Risikopositionl dabei gilt: l der Index, der die Risikoposition bezeichnet.