Erwägungsgrund 10 32020R2223
Um der Anforderung der Vermeidung von Doppeluntersuchungen gerecht zu werden, sollte der Begriff des „gleichen Sachverhalts“ im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zum Grundsatz ne bis in idem betrachtet werden, der bedeutet, dass maßgebliche Tatsachen, die Gegenstand einer Ermittlung sind, identisch oder im Wesentlichen gleich sind und im Sinne einer Reihe von konkreten, zeitlich und räumlich untrennbar miteinander verbundenen Umständen zu verstehen sind.