Erwägungsgrund 23 32020R2223
Das Amt kann nach Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 Verwaltungsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wie den Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung, und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen schließen, um die Vereinbarungen ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung zu spezifizieren, insbesondere in Bezug auf die Übermittlung von Informationen, die Durchführung und die Weiterverfolgung von Untersuchungen.