Erwägungsgrund 7 32020R2223
In der Verordnung (EU) 2017/1939 ist festgelegt, welche Angaben derartige Berichte mindestens enthalten sollten. Es kann erforderlich sein, dass das Amt eingegangene Hinweise einer ersten Bewertung unterzieht, um diese Elemente zu überprüfen und die nötigen Informationen einzuholen. Das Amt sollte eine solche Bewertung zügig und mit Mitteln durchführen, durch die eine mögliche künftige strafrechtliche Ermittlung nicht gefährdet wird. Nach Abschluss seiner Bewertung sollte das Amt der EUStA etwaige Verdachtsmomente, die auf Vorliegen einer in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftat hindeuten, melden.