Erwägungsgrund 44 32020R2223
Spätestens fünf Jahre nach dem gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegten Datum sollte die Kommission die Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und insbesondere die Effizienz der Zusammenarbeit zwischen dem Amt und der EUStA evaluieren, um zu prüfen, ob auf der Grundlage der Erfahrungen mit dieser Zusammenarbeit Änderungen erforderlich sind. Die Kommission sollte gegebenenfalls spätestens zwei Jahre nach dieser Evaluierung einen neuen umfassenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.