Erwägungsgrund 36 32020R2223
Die vom Amt erstellten Untersuchungsberichte stellen in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren der Mitgliedstaaten dar wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen. Laut dem Evaluierungsbericht der Kommission, stellt diese Bestimmung die Wirksamkeit der Tätigkeiten des Amtes in einigen Mitgliedstaaten nicht ausreichend sicher. Um die Wirksamkeit der vom Amt erstellten Berichte zu erhöhen und deren einheitliche Verwendung zu fördern, sollte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 vorsehen, dass die Berichte des Amtes nach Überprüfung ihrer Echtheit zulässige Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht strafrechtlicher Art vor den nationalen Gerichten sowie in Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten darstellen. Für nationale Gerichtsverfahren strafrechtlicher Art sollte weiterhin die Bestimmung gelten, wonach diese Berichte den Berichten der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen gleichwertig sind. Außerdem sollte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 vorsehen, dass die Berichte des Amtes zulässige Beweismittel in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf Unionsebene darstellen.