Erwägungsgrund 38 32020R2223
Die dem Amt obliegende Pflicht, den Mitgliedstaaten Unterstützung zu leisten, um deren Vorgehen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu koordinieren, ist ein zentraler Aspekt seines Mandats, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Es sollten detailliertere Regeln festgelegt werden, um die Koordinierungstätigkeiten des Amtes und dessen diesbezügliche Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten, mit Drittländern und mit internationalen Organisationen zu vereinfachen. Diese Regeln sollten die Ausübung von Befugnissen, die der Kommission in besonderen Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und der Kommission, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates übertragen wurden, durch das Amt sowie die Koordinierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds nicht berühren.