Erwägungsgrund 39 32020R2223
Es sollte präzisiert werden, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der für die Betrugsbekämpfung zuständigen Koordinierungsstellen, wenn sie zum Schutz der finanziellen Interessen der Union mit dem Amt oder anderen zuständigen Behörden zusammenarbeiten, weiterhin an nationales Recht gebunden sind.