Erwägungsgrund 34 32020R2223
Im Interesse von mehr Transparenz und einer größeren Rechenschaftspflicht sollte der Kontrollbeauftragte in seinem Jahresbericht Angaben zu dem Beschwerdeverfahren machen. Der Jahresbericht sollte insbesondere die Anzahl der beim Amt eingegangenen Beschwerden, die Art der Verstöße gegen Verfahrensanforderungen und Grundrechte, die betroffenen Tätigkeiten und, soweit möglich, die vom Amt getroffenen Folgemaßnahmen aufführen.