Erwägungsgrund 24 32020R2223
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sollte geändert werden, um eine Pflicht für die Wirtschaftsteilnehmer zur Zusammenarbeit mit dem Amt aufzunehmen, im Einklang mit ihrer Pflicht gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96, zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort von Räumlichkeiten, Grundstücken, Verkehrsmitteln und sonstigen gewerblich genutzten Örtlichkeiten Zugang zu gewähren, und mit der in Artikel 129 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates niedergelegten Pflicht, dass jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union, einschließlich im Zusammenhang mit den Untersuchungen des Amtes, mitzuwirken hat.