Erwägungsgrund 6 32020R2223
Indizien für in die Zuständigkeit der EUStA fallende Straftaten können bereits in den beim Amt eingehenden Ersthinweisen enthalten sein oder aber im Laufe einer Verwaltungsuntersuchung, die das Amt wegen Verdachts auf Vorliegen einer Unregelmäßigkeit in der Verwaltung eingeleitet hat, festgestellt werden. Um seiner Pflicht zur Unterrichtung der EUStA nachzukommen, sollte das Amt daher Fälle mit Verdacht auf Vorliegen einer Straftat in jeder Phase vor oder während seiner Untersuchungen melden.