Erwägungsgrund 37 32020R2223
Die mitgliedstaatlichen Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung sind durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 eingerichtet worden, um eine wirksame Zusammenarbeit zu ermöglichen und den Austausch von Informationen (auch operativer Art) zwischen dem Amt und den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Der Evaluierungsbericht der Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Koordinierungsstellen einen positiven Beitrag zur Arbeit des Amtes geleistet haben. Der Evaluierungsbericht der Kommission hat zudem die Notwendigkeit erkannt, die Rolle der Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung weiter zu präzisieren, um sicherzustellen, dass das Amt die nötige Unterstützung erhält, um wirksame Untersuchungen durchführen zu können, wobei die Organisation und die Befugnisse der Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung sollten in diesem Zusammenhang in der Lage sein, die notwendige Unterstützung für das Amt zu leisten oder zu koordinieren, damit das Amt seinen Aufgaben im Vorfeld, im Laufe und am Ende seiner internen oder externen Untersuchungen wirksam nachkommen kann.