Erwägungsgrund 41 32020R2223
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sollten die durch eine Empfehlung des Amtes gerechtfertigten Maßnahmen treffen. Damit das Amt die Entwicklung der Fälle verfolgen kann, in denen es Empfehlungen für justizielle Empfehlungen der nationalen Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats abgibt, sollten die Mitgliedstaaten dem Amt auf dessen Ersuchen die endgültige Entscheidung des nationalen Gerichts übermitteln. Um die richterliche Unabhängigkeit in vollem Umfang zu wahren, sollte eine solche Übermittlung erst erfolgen, wenn die betreffenden Gerichtsverfahren abgeschlossen sind und die endgültige Gerichtsentscheidung öffentlich geworden ist.