Erwägungsgrund 16 32020R2223
Diese Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 lassen die für Untersuchungen geltenden Verfahrensgarantien unberührt. Das Amt ist an die Verfahrensgarantien nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden. Dieser Rahmen sieht vor, dass das Amt seine Untersuchungen objektiv, unparteiisch und vertraulich durchführt, in Bezug auf die Betroffenen sowohl be- als auch entlastende Beweise erhebt, seine Untersuchungsmaßnahmen auf der Grundlage einer schriftlichen Ermächtigung durchführt und zuvor eine diesbezügliche Rechtmäßigkeitsprüfung vornimmt. Das Amt hat zudem sicherzustellen, dass bei seinen Untersuchungen die Rechte der Betroffenen einschließlich der Unschuldsvermutung und des Rechts, sich nicht selbst zu belasten, gewahrt werden. Betroffene haben bei ihrer Befragung unter anderem das Recht, sich von einer Person ihrer Wahl unterstützen zu lassen, dem Befragungsprotokoll ihre Zustimmung zu erteilen und sich in einer beliebigen Amtssprache der Organe der Union zu äußern. Ferner haben Betroffene das Recht, sich zu dem festgestellten Sachverhalt zu äußern, bevor Schlussfolgerungen gezogen werden.