Erwägungsgrund 13 32020R2223
Um eine wirksame Koordinierung, Zusammenarbeit und Transparenz sicherzustellen, sollten das Amt und die EUStA fortlaufend Informationen austauschen. Der Informationsaustausch vor der Einleitung etwaiger Untersuchungen durch das Amt oder die EUStA ist besonders wichtig für eine ordnungsgemäße Koordinierung ihrer jeweiligen Maßnahmen, um Komplementarität zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden. Hierzu sollten die EUStA und das Amt die Funktionen „Treffer/kein Treffer“ in ihren jeweiligen Fallbearbeitungssystemen nutzen. Das Amt und die EUStA sollten die Verfahren und Bedingungen dieses Informationsaustausches in ihren Arbeitsvereinbarungen festlegen. Um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen und zur Sicherung der Komplementarität zu gewährleisten, sollten das Amt und die EUStA bestimmte Fristen für ihren Informationsaustausch vereinbaren.