Erwägungsgrund 15 32020R2223
Es ist erforderlich, die eindeutigen Mängel die im Evaluierungsbericht der Kommission festgestellt wurden, durch Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 zu beheben. Diese Änderungen sind auf kurze Sicht erforderlich, um den Rahmen für die Untersuchungen des Amtes zu stärken und so ein starkes, voll funktionsfähiges Amt zu behalten, das das strafrechtliche Vorgehen der EUStA durch Verwaltungsuntersuchungen sinnvoll ergänzt, ohne Änderung seines Mandats oder seiner Befugnisse. Schwerpunkte dieser Änderungen sind jene Bereiche, in denen die mangelnde Klarheit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 einer wirksamen Durchführung der Untersuchungen durch das Amt im Wege stehen könnte, beispielsweise die Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die Möglichkeit des Zugangs zu Bankkontoinformationen oder die Zulässigkeit der Untersuchungsberichte des Amtes als Beweismittel in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren.