Erwägungsgrund 3 32020R2223
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte im Anschluss an den Erlass der Verordnung (EU) 2017/1939 geändert und entsprechend angepasst werden. Die die Beziehungen zwischen dem Amt und der EUStA regelnden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1939 sollten durch die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 widergespiegelt und ergänzt werden, damit durch ihr Zusammenwirken der größtmögliche Schutz der finanziellen Interessen der Union sichergestellt wird, und um dabei die enge Zusammenarbeit, den Austausch von Informationen, die Komplementarität und die Vermeidung von Doppeluntersuchungen sicherzustellen.